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Regeln und Pflichten im Fach Sport

 

1.      Teilnahmepflicht am Sportunterricht

a)     Die Teilnahme am Sportunterricht ist Pflicht. Dies gilt auch für Sport-Arbeitsgemeinschaften, für die sich die Schülerinnen und Schüler am Schuljahresbeginn verbindlich angemeldet haben.

b)    Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Die Erziehungsberechtigten entscheiden jedoch von Fall zu Fall und schreiben ggf. eine entsprechende Entschuldigung. Die Schülerinnen sollen von den Lehrkräften angeleitet werden, zunehmend selbstständig zu entscheiden, wie ihre individuelle körperliche Belastungsfähigkeit aktuell bemessen ist und an welchen Teilen des Sportunterrichts sie sich beteiligen können.

2.  Befreiung vom Sportunterricht (Bezugserlass: „Grundsätze für den Schulsport“, RdErl. D. MK v. 01.01.05 – 23.6 – 52100/1 (SVBl. 1/2005, S. 14)

a)      Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schüler auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Diese Schülerinnen sind – nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung – grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Sie beteiligen sich an Unterrichtsgesprächen und erhalten spezielle Beobachtungsaufgaben.

b)    Über einen Monat hinausgehende Befreiungen spricht der Schulleiter auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus (siehe unten unter Punkt c) und siehe Anlage!). Zusätzlich zum Antrag ist für eine über vier Wochen hinausgehende Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Kosten des Attestes oder der gutachterlichen Äußerung tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. Liegt eine schwere Bewegungsbeeinträchtigung (oder ein anderer schwerwiegender Grund) vor, so können die Erziehungsberechtigten ihr Kind auf Antrag von der Anwesenheitspflicht vom Sportunterricht befreien lassen (sie unten unter Punkt d) und siehe Anlage!).

c)  Antrag an den Schulleiter auf Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht

 Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht als PDF

d) Antrag auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Sportunterricht

 Antrag auf Befreiung der Anwesenheitspflicht im Sportunterricht als PDF

e) In Anlehnung an die Ausführungen in den „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (§ 63, 3.3) behält sich die Fachgruppe Sport vor, in besonderen Fällen – in Absprache mit der Schulleitung – bereits vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist ein ärztliches Attest einzufordern.

f)     Die Sportlehrkräfte sind von den Erziehungsberechtigten schriftlich darüber zu informieren, wenn ihr Kind unter einer Krankheit leidet, auf die bei der Durchführung bestimmter Übungen Rücksicht genommen werden muss.

3.      Sportkleidung, Schmuck, Haare, Brille

a) Schüler/innen haben beim Sportunterricht grundsätzlich Sportkleidung zu tragen.

b) Uhren und Schmuckgegenstände sind abzulegen. Bei nicht abnehmbarem Schmuck muss durch vorbeugende Maßnahmen des Schülers/der Schülerin (z.B. Abtapen von Ohrsteckern) eine Gefährdung oder Verletzung durch Schmuck ausgeschlossen werden.

c) Schüler/innen, die Sehhilfen benötigen, sollten möglichst eine Sportbrille oder Kontaktlinsen tragen.

d)      Lange Haare müssen zusammengebunden werden.

e)   Ist aufgrund von fehlender Sportkleidung keine aktive Teilnahme möglich, so wird auch kein motorischer Leistungsnachweis erbracht. Bei wiederholtem Vergessen der Sportkleidung wird die fehlende aktive sportmotorische Beteiligung am Unterricht mit der Note 6 bzw. mit 00 Punkten bewertet.

f)       Für den Verlust von Wertsachen wie Uhren, Schmuck und Geld kann die Schule keine Haftung übernehmen.

4.      Schwimmunterricht

Voraussetzung für die Teilnahme am Schwimmunterricht ist der Besitz des Jugendschwimmabzeichens in Bronze. Falls ein Schüler/eine Schülerin noch nicht im Besitz des Freischwimmerzeugnisses sein sollte, so ist diese Tatsache der jeweiligen Sportlehrkraft von den Eltern zu Schuljahresbeginn mitzuteilen. „Nichtschwimmer“ können im Zeugnis bestenfalls eine befriedigende Sportnote erhalten. Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten der Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ihr Kind das fehlende Jugendschwimmabzeichen in Bronze so schnell wie möglich nach Aufnahme in die Eichenschule erwirbt.

5.      Verletzungen

Beim Schulsport entstehende Personenschäden von Schüler/innen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband (GUV) abgedeckt. Verletzungen bei schulischen (Sport-)Veranstaltungen sind dem Sekretariat zwecks Weiterleitung an den GUV unverzüglich zu melden.

 

Zuletzt bearbeitet: 31.05.12

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